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@blog@kaffeeringe.de  ·  activity timestamp 3 days ago
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„Privacy“ ist das US-Gegenkonzept zum europäischen Datenschutz

Datenschutz sagt: Deine Daten werden nicht öffentlich und wir machen mit Deinen Daten, was DU willst. Privacy sagt: Deine Daten werden nicht öffentlich und wir machen mit Deinen Daten, was WIR wollen. Damit ist "Privacy" etwas ganz anderes und das Gegenkonzept zu unserem Datenschutz.

Daten­schutz sagt: Dei­ne Daten wer­den nicht öffent­lich und wir machen mit Dei­nen Daten, was Du willst. Pri­va­cy sagt: Dei­ne Daten wer­den nicht öffent­lich und wir machen mit Dei­nen Daten, was wir wol­len. Damit ist „Pri­va­cy“ etwas ganz ande­res und das Gegen­kon­zept zu unse­rem Datenschutz.

Lost in Translation

alt
Über­zeugt mich vom Gegenteil…

Oft wer­den „Daten­schutz“ und „Pri­va­cy“ gleich­ge­setzt. Pri­va­cy scheint ein­fach die eng­li­sche Über­set­zung von Daten­schutz zu sein. Doch wie das so mit Über­set­zun­gen ist: Hin­ter Wör­tern ver­ber­gen sich kul­tu­rel­le Kon­zep­te, die nicht immer kom­plett gleich­zu­set­zen sind.

Die deut­sche Tra­di­ti­on des Daten­schut­zes sieht Daten als Teil der mensch­li­chen Wür­de. Er soll vor dem Macht­miss­brauch durch Staat und Kon­zer­ne schüt­zen. Der deut­sche Daten­schutz hat sei­ne Wur­zeln im Nach­kriegs­deutsch­land und ist eng mit der Auf­ar­bei­tung der NS-Ver­gan­gen­heit ver­bun­den. In den 1970er-Jah­ren, als die Bun­des­re­gie­rung eine Volks­zäh­lung plan­te, for­mier­te sich mas­si­ver Wider­stand. Die ers­ten Com­pu­ter zogen in immer mehr Berei­chen ein und zeig­ten, wie leicht sie vie­le Daten ver­ar­bei­ten konn­ten. Bürger:innen fürch­te­ten eine Rück­kehr zu tota­li­tä­rer Überwachung.

Das historische Volkszählunsurteil

Der Pro­test gegen die Volks­zäh­lung mün­de­te 1983 in das his­to­ri­sche Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, das das „Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung“ als Teil des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts (Art. 2 GG) ver­an­ker­te. Das Gericht beton­te, dass der Ein­zel­ne selbst ent­schei­den müs­sen, wer wel­che Daten über ihn erhebt und ver­wen­det. Dort heißt es:

„Mit dem Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung wären eine Gesell­schafts­ord­nung und eine die­se ermög­li­chen­de Rechts­ord­nung nicht ver­ein­bar, in der Bür­ger nicht mehr wis­sen kön­nen, wer was wann und bei wel­cher Gele­gen­heit über sie weiß.“

Bereits 1977 hat­ten die Regie­rung aus SPD und FDP das ers­te Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) geschaf­fen. Es schrieb das Trans­pa­renz, Zweck­bin­dung und Ein­wil­li­gung als Kern­prin­zi­pi­en fest. Mit der DSGVO (2018) wur­de die­ser Ansatz euro­pa­weit aus­ge­wei­tet. Daten­schutz wur­de zum Grund­recht, das Staat, Unter­neh­men und ande­re Orga­ni­sa­tio­nen ver­pflich­tet, Nutzer:innen ech­te Kon­trol­le zu geben – zumin­dest theoretisch. 

Freiheit vs. Überwachung

Der US-ame­ri­ka­ni­sche „Privacy“-Begriff ent­stand dage­gen im 19. Jahr­hun­dert als Abwehr­recht gegen staat­li­che Ein­mi­schung und eine als über­grif­fig emp­fun­de­ne Presse. 

Der Auf­satz „The Right to Pri­va­cy“ (1890) von Samu­el D. War­ren und Lou­is Brand­eis defi­nier­te Pri­va­cy als „das Recht, in Ruhe gelas­sen zu wer­den“ („right to be let alo­ne“). Pri­va­cy war eine Reak­ti­on auf auf­dring­li­che Pres­se­be­richt­erstat­tung über das Pri­vat­le­ben bekann­ter Persönlichkeiten. 

Im 20. Jahr­hun­dert präg­ten zwei Strän­ge die Debat­te in den USA: 

  • Ers­tens der staats­kri­ti­sche Ansatz, der bspw. vor will­kür­li­chen Haus­durch­su­chun­gen schützt, und 
  • zwei­tens der markt­li­be­ra­le Ansatz, der Pri­va­cy als indi­vi­du­el­le Kon­sum­entschei­dung sieht. 

Wäh­rend Euro­pa nach dem Zwei­ten Welt­krieg Daten­schutz als kol­lek­ti­ves Gut regu­lier­te, setz­te sich in den USA ein ande­res Nar­ra­tiv durch. Es lau­tet: „Wenn du nichts zu ver­ber­gen hast, hast du nichts zu befürchten.“ 

Die Pres­se soll­te die Leu­te in Ruhe las­sen – es sei denn, es gab Infor­ma­tio­nen von öffent­li­chem Inter­es­se. Das ist lei­der nie moder­ni­siert und an die digi­ta­le Welt ange­passt wor­den. Der Digi­tal-Akti­vist Cory Doc­to­row berich­tet, dass die letz­te Ände­rung am US-Ame­ri­ka­ni­schen Pri­va­cy-Recht 1988 vor­ge­nom­men wur­de, um die Aus­leih­lis­ten von Video­theks-Kun­den zu schützen.

„Wenn Sie etwas haben, von dem Sie nicht möch­ten, dass jemand davon erfährt, soll­ten Sie es viel­leicht gar nicht erst tun.“

Eric Schmidt, Google

„Notice-and-Choice“

Tech-Kon­zer­ne wie Goog­le oder Face­book nut­zen die­se Lücke: Sie inter­pre­tier­ten Pri­va­cy als „Kon­trol­le über öffent­li­che Bloß­stel­lung“ – nicht über Daten­nut­zung. Der „Notice-and-Choice“-Ansatz (Nutzer:innen wer­den infor­miert und kön­nen zustim­men) wur­de zur Standardlösung. 

Im Gel­tungs­be­reich der der DSGVO wird dazu die Rechts­grund­la­ge der „infor­mier­ten Ein­wil­li­gung“ miss­braucht. „Noti­ce-and-Choice“ ist nur eine Aus­re­de. Die Macht bleibt bei den Unter­neh­men. Sie kön­nen unse­re Daten nach Belie­ben zu eige­nen Zwe­cken ver­wer­ten – solan­ge sie nicht „zu öffent­lich“ damit umgehen.

Digitale Mündigkeit ist eine Farce

Die Medi­en­wis­sen­schaft­le­rin Marei­ke Lis­ker zeigt in ihrer Stu­die (2023), dass „digi­ta­le Mün­dig­keit“ eine Far­ce ist. „Kon­trol­lie­re dei­ne Daten!“ ist eine neo­li­be­ra­le Respon­si­bi­li­sie­rung. Der Staat oder Platt­for­men über­tra­gen die Ver­ant­wor­tung für Daten­schutz an Ein­zel­ne. Sie geben ihnen aber nicht die Macht, die­ser Ver­ant­wor­tung gerecht zu werden. 

Sie iden­ti­fi­ziert sie­ben struk­tu­rel­le Merk­ma­le, die zei­gen, war­um indi­vi­du­el­le Daten­kon­trol­le unter dem Pri­va­cy-Para­dig­ma scheitert:

  • Kon­ti­nu­ier­lich: Daten wer­den pau­sen­los gesam­melt – nicht nur bei akti­ver Nut­zung. Bei­spiel: Coo­kies tra­cken auch nach dem Schlie­ßen des Brow­sers (Ever­coo­kies).
  • Kom­plex: Die Infra­struk­tur ist undurch­schau­bar (Wer­be­netz­wer­ke, Echt­zeit-Auk­tio­nen). Bei­spiel: Eine Web­site nutzt durch­schnitt­lich 3 Trackingtechnologien.
  • Unsicht­bar: Nutzer:innen sehen nicht, was und wie gesam­melt wird. Bei­spiel: Fin­ger­prin­ting, bei dem Brow­ser über ver­steck­te Merk­ma­le iden­ti­fi­ziert werden.
  • Über­all: Track­ing fin­det auf allen Gerä­ten statt (Smart­phone, IoT, Apps). Bei­spiel: Staub­sauger­ro­bo­ter erstel­len Grund­ris­se von Wohnungen.
  • Unaus­weich­lich: Wer das Inter­net nutzt, kann sich nicht ent­zie­hen. Bei­spiel: Selbst bei Opt-Out: Platt­for­men wie Meta sam­meln Daten über Loo­ka­li­ke-Tar­ge­ting.
  • Prä­dik­tiv: Daten wer­den genutzt, um Zukunft vor­her­zu­sa­gen (auch sen­si­ble Attri­bu­te). Bei­spiel: Aus nur 15 gekauf­ten Pro­duk­ten lässt sich eine Schwan­ger­schaft ableiten.
  • Divi­die­rend: Nutzer:innen wer­den nicht als Indi­vi­du­en, son­dern als Daten­punk­te behan­delt. Bei­spiel: Wer­bung rich­tet sich nicht an Per­so­nen, son­dern an sta­tis­ti­sche Profile.

Damit macht Marei­ke Lis­ker klar, war­um Ein­wil­li­gun­gen nach DSGVO schei­tern: Sie kön­nen nie wirk­lich infor­mier­te Ein­wil­li­gun­gen sein und selbst wenn Nutzer:innen „Nein“ sagen, lei­ten die Big-Techs ihre Daten ein­fach über Daten ande­rer ab.

Das Pri­va­cy-Para­di­ma aus den USA kann kei­nen Grund­rechts­schutz vor mäch­ti­gen Daten­samm­lern aller Art gewähr­leis­ten. Pri­va­cy ist nur ein Schutz vor Ver­öf­fent­li­chung der eige­nen Daten – ein Kon­zept, das per­fekt zum neo­li­be­ra­len Ide­al der Selbst­ver­ant­wor­tung passt. Dadurch prägt aber das US-Ame­ri­ka­ni­sche Ver­ständ­nis von Pri­va­cy heu­te maß­geb­lich den glo­ba­len Umgang mit unse­ren Daten.

Volkszählungsurteil – Wikipedia

Informationelle Selbstbestimmung – Wikipedia

The Right to Privacy (article) - Wikipedia

https://pluralistic.net

Pluralistic: Ad-tech targeting is an existential threat (20 Feb 2025)

HuffPost

Google CEO On Privacy: 'If You Have Something You Don't Want Anyone To Know, Maybe You Shouldn't Be Doing It'

Google CEO On Privacy: 'If You Have Something You Don't Want Anyone To Know, Maybe You Shouldn't Be Doing It'
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